Information für Pensionspferdehalter – Anpassung der 15. BayIfSMV

die 15. BayIfSMV wurde heute angepasst und bis 12.01.2022 verlängert.
Folgende Punkte sind für Sie vermutlich interessant:

Für Arbeitgeber, Betreiber und Beschäftigte gilt die von Seiten des Bundes geregelte 3G-Regel am Arbeitsplatz
(§ 28b Abs. 1 IfSG). Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen
oder getestet sind. Die bisher notwendigen PCR Tests für ungeimpfte/nicht genesene Reitlehrer/innen entfallen und werden durch die 3 G Regel ersetzt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich
zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Weitere Hinweise zu den Bundesregelungen hierzu finden sich auf der der
Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Sind Sie selbst weder geimpft noch genesen, müssen Sie Ihre eigenen Testnachweise für zwei Wochen aufbewahren.

Der Zugang zu den Ställen unterliegt für Pferdebesitzer/innen oder Reitbeteiligungen keinen Beschränkungen nach der 15. BayIfSMV.
Hiervon unberührt bleibt die von Seiten des Bundes geregelte 3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 IfSG).

Ausnahmen zur Wahrung des Tierwohls sind auf den absolut notwendigen Zeitumfang zu beschränken.
Im Rahmen des Hausrechts kann ein Stallbetreiber auch striktere Regelungen für den eigenen Betrieb festlegen.

Das bedeutet für Sie und Ihre Betriebe:
Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

Bei einer landkreisweiten Inzidenz unter 1.000:
In der geschlossenen Reithalle gilt 2 G plus. Reitunterricht ist möglich.
Gibt es keine Testmöglichkeit, darf für das Tierwohl notwendige Bewegung auch in der Reithalle mit 2 G stattfinden.
Für Reitplätze bzw. Sportstätten im Freien gilt 2 G.

2G plus erfüllt (notwendig für Reithalle/”drinnen”):
Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die im Schulbetrieb regelmäßigen Tests unterliegen erfüllen die Anforderungen für 2 G plus.
Ebenso wie Kinder bis sechs Jahren oder nicht eingeschulte Kinder.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen zusätzlich:

  • mit einem Schnelltest (max. 24 h alt)
  • einem PCR Test
  • einen Selbsttest unter Aufsicht
  • einer Auffrischungsimpfung, die 14 Tage zurück liegt.

Bei einer landkreisweiten Inzidenz über 1.000:
Reitunterricht darf nicht stattfinden.
Es darf nur die für das Tierwohl notwendige Bewegung stattfinden,.
In der Reithalle mit 2 G plus.
Der Zugang zu den Ställen unterliegen für Pferdebesitzer/innen oder Reitbeteiligungen keinen Beschränkungen.
Wir empfehlen, dass pro Pferd und Tag nur eine Person auf Ihren Betrieb kommt und dass die Aufenthaltsdauer möglichst kurz gehalten wird.

Die Homepages https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ oder https://www.buergerbeauftragter.bayern/corona-aktuell/ oder
https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/werden immer wieder mit FAQs aktualisiert.

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