Seit heute dem 16.12.2020 gilt die 11. BayIfSMV für Pensionspferdehalter bis zum 10.01.2021

Auf der Seite des StMELFs (https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/) unter Reitsport/Pensionspferdehaltung finden Sie zur Ausgangbeschränkung und zur Ausgangssperre folgende Information:


Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein und begründet daher das Verlassen der Wohnung sowohl während der Ausgangsbeschränkung als auch der nächtlichen Ausgangssperre. Sie können Ihren Kunden/Einstellern vorschlagen, die Seite des StMELFs auszudrucken und für den Fall einer Kontrolle dabei zu haben.

Folgende Regeln sind für Pensionspferdebetriebe zu beachten:
Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
Empfehlung: Pro Pferd und Tag soll nur eine Person auf Ihren Betrieb kommen (Elternteile können ihre Kinder mitbringen, für die sie keine Betreuung haben).
In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs etc. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
Keine Gruppenbildungen – auch nicht im Freien.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten zur Bewegung von Tieren ist aus zwingenden Gründen des Tierwohls zulässig (zum Beispiel Reithallen/Reitplätze).
Die Abgrenzung zwischen “Reitsport” und “Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls”: Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden.
Reiten bzw. das Bewegen des Pferdes/der Pferde darf nur alleine oder mit einem anderen Hausstand erfolgen, solange dabei eine Gesamtzahl von 5 Personen nicht überschritten wird.
Reitunterricht ist untersagt (Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/)
Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge oder “gewerbliche” Kutschfahrten.
Medizinisch notwendige Therapien/Behandlungen mit Pferden können mit ärztlicher Verordnung stattfinden, auch in der Reithalle/auf dem Reitplatz. Dabei gilt die Maskenpflicht. (Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/)
Wie in der vergangenen “Corona-Zeit” ist es in Ordnung, dass Reitbeteiligungen Pferde versorgen, bewegen und reiten.

Aktuelle Infos für Pensionspferdehalter finden Sie unter: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Mehr Informationen erhalten Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

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