Gilt auf Betrieben mit Pensionspferdehaltung eine Maskenpflicht? Update (17.06.2020)

Es dürfen sich in privaten Räumen – unter Einhaltung der Abstandsregeln von mind. 1,5 m – wieder Personen treffen, ohne dass eine Höchstzahl vorgegeben ist.

Im öffentlichen  Raum ist der gemeinsame Aufenthalt mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Verwandten in gerader Linie, Angehörigen eines weiteren Hausstands oder in Gruppen von bis zu 10 Personen wieder erlaubt.

In jedem Fall ist bei geschlossenen Räumen auf eine gute Belüftung zu achten.

Das bedeutet, die teilweise vorhandenen Reiterstübchen auf Ihren Betrieben (die nicht als Gastronomie betrieben werden), dürfen wieder von max. zehn Personen genutzt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet ist  und für gute Durchlüftung gesorgt ist.

Beginnend mit der nächsten Woche, soll der Trainingsbetrieb im Sportbereich ohne max. Teilnehmerzahl stattfinden können. Darüber werden wir Sie informieren, wenn die 5. BayIfSMV entsprechend angepasst wurde.

Seit dem 8. Mai 2020 gilt in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, die dem Trainingsbetrieb dienen,
eine Maskenpflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht demnach außerhalb des
eigentlichen Reittrainings in allen geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Reithallen, Stallungen, WC-Anlagen, Sattelkammern, etc..

Weiterhin gibt es eine Information zu reittherapeutischen Maßnahmen:

Was ist bei reittherapeutischen Maßnahmen (Hippotherapie) zu beachten? (02.06.2020)
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Patienten eingehalten werden kann. Für Therapeuten, Patienten und Begleitpersonen gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Mindestabstand von 1,5 m muss zwischen Therapeut und Patient nicht zwingend eingehalten werden, es wird jedoch dazu geraten, wo immer möglich auf den Mindestabstand zu achten.

Darf Reitunterricht stattfinden? (akt. 02.06.2020)

Der Trainingsbetrieb (einschließlich Reitunterricht) ist an der frischen Luft, im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
• Einhaltung der Abstandsregel von mind. 1,5 m zwischen zwei Personen,
• Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen (inklusive Trainer/ Reitlehrer), ab dem 8. Juni 2020 in Gruppen von bis zu 20 Personen,
• kontaktfreie Durchführung,
• konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
• keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
• keine Nutzung der Nassbereichein geschlossenen Räumlichkeiten, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
• Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
• außerhalb des Trainings besteht in geschlossenen Räumlichkeiten Maskenpflicht (insbesondere beim Betreten und Verlassen der Reithalle sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen),
• keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
• keine Zuschauer.

Die 5. Bayerische Infektionsschutzverordnung ist im Moment bis 14. Juni 2020 gültig.

Anbei  ein Schild zum Aushang bzgl. der Maskenpflicht.

Plakat_Corona_Pferdehalter_A4_fBuerodrucker

Das StMELF hat unter http://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/ die Notwendigkeit des Maskenstragens ab dem 8. Juni 2020 neu terminiert.

 

Quelle:

Bayerischer Bauernverband

http://www.pensionspferdehalter.de/

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