Info für Pensionspferdehalter: 11. BayIfSMV ab 15.02.2021

Die 11.BayIfSMV (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/) wurde angepasst und gilt bis 7.03.2021.

Für Sie als Pensionspferdehalter hat sich wenig geändert.

Es wird versucht zu erreichen, dass möglichst zeitnah Reitunterricht wieder möglich ist. Aktuell ist der Reitunterricht immer noch untersagt.

Deshalb bleibt auch diese Info ziemlich gleich:

Folgende Regeln sind für Pensionspferdebetriebe zu beachten:
Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
Empfehlung: Pro Pferd und Tag soll nur eine Person auf Ihren Betrieb kommen (Elternteile können ihre Kinder mitbringen, für die sie keine Betreuung haben).
In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs etc. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
Keine Gruppenbildungen – auch nicht im Freien.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten zur Bewegung von Tieren ist aus zwingenden Gründen des Tierwohls zulässig (zum Beispiel Reithallen/Reitplätze).
Die Abgrenzung zwischen “Reitsport” und “Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls”: Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden.
Reiten bzw. das Bewegen des Pferdes/der Pferde darf nur alleine erfolgen oder ein Hausstand mit einer weiteren Person.
Reitunterricht ist untersagt (Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/)
Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge oder “gewerbliche” Kutschfahrten.
Medizinisch notwendige Therapien/Behandlungen mit Pferden können mit ärztlicher Verordnung stattfinden, auch in der Reithalle/auf dem Reitplatz. Dabei gilt die Maskenpflicht. (Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/)
Wie in der vergangenen “Corona-Zeit” ist es in Ordnung, dass Reitbeteiligungen Pferde versorgen, bewegen und reiten.

Aktuelle Infos für Pensionspferdehalter finden Sie unter: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Mehr Informationen erhalten Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Keine Kommentare zu “Info für Pensionspferdehalter: 11. BayIfSMV ab 15.02.2021”

Die Kommentarfunktion wurde geschlossen.