15. BayIfSMV – Zugang zu Ställen

der BRFV e.V. hat mit  Herrn Staatssekretär Eck, MdL die mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Regelungen abgestimmt:

Der Zugang zu Reithallen und Reitplätzen zur Ausübung von Reitsport unterliegt als Zugang zu Sportstätten nach der seit dem 24.11.2021
geltenden 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) der 2G plus-Regel. Das gleiche gilt für Reitunterricht und
zwar unabhängig davon, ob dieser in Sportstätten oder im Gelände stattfindet. Reitunterricht wird als praktische Sportausbildung von
§ 4 Abs. 1 erfasst. Reitsport in Sportstätten (Reithalle, Reitplatz, Trainingsbahn) und Reitunterricht sind somit nur zulässig, soweit
alle Teilnehmer geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt und zusätzlich negativ getestet sind.

Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der Reithalle, des Reitplatzes oder der Reitsportveranstaltung mit
(d. h. auch Trainer), die weder geimpft noch genesen sind, müssen daher grundsätzlich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche
über einen negativen PCR-Testnachweis (oder einen Testnachweis mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, max. 48 h alt)
verfügen. Ausnahmen bestehen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für minderjährige Schülerinnen
und Schüler zur Ausübung eigener sportlicher Aktivitäten.

Die Ställe unterliegen  keiner Zugangsbeschränkung nach der 15. BayIfSMV. Hiervon unberührt bleibt die von Seiten des Bundes geregelte
3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 IfSG). Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von
Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen
oder getestet sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen
und regelmäßig zu dokumentieren. Weitere Hinweise zu den Bundesregelungen hierzu finden sich auf der der Internetseite des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales: BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz.

Aus Gründen des Tierwohls muss die Bewegung von Pferden (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) immer gewährleistet werden. Pferdebesitzern
oder von ihnen Beauftragte, die geimpft oder genesen sind, ist  deshalb ein Aufenthalt in der Reithalle auch ohne zusätzlichen Test möglich,
wenn keine Testmöglichkeit besteht und der Aufenthalt nur zu dem Zweck erfolgt, dem Pferd die aus Tierwohlgründen zwingend erforderliche Bewegung zu verschaffen.

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1000 sind der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios,
Tanzschulen und anderen Sportstätten untersagt. Die aus Gründen des Tierwohls zwingend erforderliche Bewegung von Pferden muss weiterhin
gewährleistet werden. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen zu diesem Zweck die Reithalle auch bei einem regionalen Hotspot-Lockdown
unter obigen Bedingungen nutzen.

Das sollte – was die Betreuung von Pferden angeht – etwas Klarheit schaffen. Bundesweit stehen wieder Änderungen an, wir werden
Sie versuchen, auf dem Laufenden zu halten.

Zu Ihren Pflichten als Arbeitsgeber finden Sie akutelle Informationen beim Arbeitgeberverband für LuF in Bayern: https://www.agv-bayern.de/#1

Die Homepages https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ oder https://www.buergerbeauftragter.bayern/corona-aktuell/ oder
https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/werden immer wieder mit FAQs aktualisiert.

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