Vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer

Auswirkungen der vorübergehenden Absenkung der Umsatzsteuersätze

Im 2. Halbjahr 2020 auf die Einstellverträge von Pensionspferdebetrieben

Für Umsätze zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 sollen vorübergehend der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und der verminderte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
Gerade bei Dauerleistungen stellt sich jetzt die Frage, welche Steuersätze jeweils zur Anwendung kommen.

Allgemeines

Zunächst kommt es darauf an, wann der Umsatz ausgeführt wurde, nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung bzw. der Zahlung. Zusätzlich sind auch noch die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

Bei Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des jeweiligen Rechtsverhältnisses ausgeführt, außer es liegen Teilleistungen vor, über die jeweils einzeln abgerechnet wird. Ein Beispiel dafür sind Mietzahlungen, bei denen die Umsatzsteuer für jede monatliche Teilleistung gesondert entsteht. Auch bei den Leistungen im Rahmen eines Einstellvertrages dürfte es sich regelmäßig um solche Teilleistungen handeln.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an den vorübergehend abgesenkten Umsatzsteuersatz angepasst werden.

Fallvarianten

1. Vereinbarung: „… monatlich xx Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (bzw. Mehrwertsteuer)“
In diesem Fall kommen für Leistungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, die abgesenkten Umsatzsteuersätze zur Anwendung. In einer Rechnung sind diese entsprechend auszuweisen.

2. Vereinbarung:

„… monatlich xx Euro inkl. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)“
Hier handelt es sich um eine Bruttovereinbarung. Die Differenz der Umsatzsteuer-Senkung für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 bleibt grundsätzlich beim leistenden Unternehmer.
Auch wenn der Bruttobetrag gleich bleibt, müsste natürlich bei Ausstellung einer Rechnung der abgesenkte Umsatzsteuersatz bei einem entsprechend höherem Nettobetrag ausgewiesen werden.
Daneben stellt sich die Frage, ob der Kunde zu einem (zivilrechtlichen) Ausgleich kommen könnte. Im Umsatzsteuergesetz ist ein solcher Anspruch in § 29 UStG geregelt. Bei Verträgen, die nicht später als vier Kalendermonate vor der Gesetzesänderung geschlossen wurden, soll demnach unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung bestehen. Dies betrifft bei der aktuellen Änderung Verträge, die vor dem 1. März 2020 abgeschlossen worden sind. Der Anspruch auf

Kenntnisstand: 18. Juni 2020 / Haftungserklärung: Diese Information wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Trotz sorgfältiger Erstellung
kann der Bayerische Bauernverband jedoch keine Haftung übernehmen
Ausgleich darf dabei nicht ausgeschlossen worden sein, z. B. durch die Vereinbarung eines Festpreises.
Daneben gelten auch noch die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung. So könnte man theoretisch auch in Fällen, in denen der Vertrag nach dem in § 29 UStG geregelten Viermonatszeitraum geschlossen wurde, noch zu einem entsprechenden (zivilrechtlichen) Ausgleichsanspruch kommen.
Entscheidend wird aber in beiden Fällen sein, ob man im jeweiligen Einzelfall zur Annahme einer Festpreisvereinbarung kommt, bei der die Änderung der Kalkulationsgrundlage einschließlich der Steuern, Gebühren usw. keinen Anspruch auf Vertragsanpassung auslöst.

3. Vereinbarung:

„…monatlich xx Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)“

In diesem Fall könnte sich der Unternehmer theoretisch auf den Standpunkt stellen, dass zivilrechtlich 19 % Umsatzsteuer unabhängig von der tatsächlich anfallenden Umsatzsteuer vereinbart worden sind.
Aber auch hier ist fraglich, ob er dadurch letztendlich zum Erfolg kommt. Zum einen könnten auch hier die unter 2. aufgeführten Ausgleichsansprüche zur Anwendung kommen. Sofern der Vertrag als Rechnung anzusehen ist, ist zum anderen zu beachten, dass eine Anpassung des Vertrags an den im zweiten Halbjahr 2020 geltenden Umsatzsteuersatz erfolgen muss, um einen unrichtigen Steuerausweis im Sinn des § 14c UStG mit Verpflichtung zur Abführung des Mehrbetrags zu vermeiden.

4. Mündlicher Vertrag

Hier kommt es darauf an, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich dann im Einzelnen nach den zuvor dargestellten Grundsätzen.

Neuverträge

Beim Abschluss von Neuverträgen im zweiten Halbjahr 2020 muss beachtet werden, dass die Umsatzsteuersätze ab dem Jahr 2021 wieder steigen. Dies sollte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Weitere Informationen

Diese Erläuterung kann nur allgemeine Hinweise geben. Im Zweifel sollte deshalb unbedingt steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Quelle

http://www.pensionspferdehalter.de/

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