über den Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses im Bayerischen Landtag Bernhard Seidenath und der Landtagsabgeordneten
Barbara Becker haben wir folgende Information der Staatsregierung zum Umgang mit 2G plus in Pensionspferdebetrieben erhalten:

Der Zugang zu Reithallen und Reitplätzen zur Ausübung von Reitsport unterliegt als Zugang zu Sportstätten
nach der seit dem 24.11.2021 geltenden 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
der 2G plus-Regel. Das gleiche gilt für Reitunterricht und zwar unabhängig davon, ob dieser in Sportstätten
oder im Gelände stattfindet. Reitunterricht wird als praktische Sportausbildung von § 4 Abs. 1 erfasst.
Reitsport in Sportstätten (Reithalle, Reitplatz, Trainingsbahn) und Reitunterricht sind somit nur zulässig,
soweit alle Teilnehmer geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt und zusätzlich negativ getestet sind.

Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der Reithalle, des Reitplatzes oder der
Reitsportveranstaltung mit  (d.h. auch Trainer), die weder geimpft noch genesen sind, müssen daher grundsätzlich
an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis (oder einen Testnachweis
mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, max. 48 h alt) verfügen. Ausnahmen bestehen
für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für minderjährige
Schülerinnen und Schüler zur Ausübung eigener sportlicher Aktivitäten.   

Aus Gründen des Tierwohls muss die Bewegung von Pferden (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) immer gewährleistet
werden. Pferdebesitzern oder von ihnen Beauftragten, die geimpft oder genesen sind, ist  deshalb ein Aufenthalt in
der Reithalle auch ohne zusätzlichen Test möglich,  wenn keine Testmöglichkeit besteht und der Aufenthalt nur zu
dem Zweck erfolgt, dem Pferd die aus Tierwohlgründen zwingend erforderliche Bewegung zu verschaffen.

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1000 sind der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen,
Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten untersagt. Die aus Gründen des Tierwohls zwingend
erforderliche Bewegung von Pferden muss weiterhin gewährleistet werden. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte
dürfen zu diesem Zweck die Reithalle auch bei einem regionalen Hotspot-Lockdown unter obigen Bedingungen nutzen.

Folgende Regeln lassen sich für Ihre Betriebe aus dieser Information und der 15. BayIfSMV ableiten:

In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht (FFP-2 Maske Kinder/Jugendliche von 6-16 Jahren medizinische Maske).
Die Beurteilung, ob Ihr Stall oder Ihre Gebäude/-teile geschlossene Räume sind, nehmen Sie bitte selbst vor.

In ganz Bayern gilt für Sportstätten drinnen und draußen 2G plus:
Ihre Kunden/innen und Besucher/innen müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich
über ein negatives Testergebnis PCR (max. 48 h alt), PoC-Antigen (max. 24 h alt) oder einen Laientest unter Aufsicht (max. 24 h alt).
Ausgenommen sind ungeimpfte 12 bis 17-Jährige (nur noch bis 31.12.2021), die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden und
Kinder bis 12. Lebensjahr und drei Monaten.
Gibt es keine Testmöglichkeiten, darf die Reithalle zur zwingend erforderlichen Bewegung der Pferde auch mit 2G genutzt werden.
Sie als Betreiber sind zu einer wirksamen Zugangskontrolle in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet, die auf Ihren Betrieb kommt.
Reitunterricht ist unter der Berücksichtigung von 2G plus möglich ist, wenn Ihr Landkreis bei einer Inzidenz unter
1.000 liegt.
Für das Tierwohl notwendige Verrichtungen müssen trotzdem möglich sein (auch wenn Einsteller/innen 2G plus nicht erfüllen), das sind zum Beispiel:

  • Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
  • die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (in der Reithalle nur mit 2G)
  • Tierarzt, Hufschmied

dürfen ausgeübt werden.
Die Aufenthaltszeit mit Personen, die 2G plus nicht erfüllen auf Ihrem Betrieb sollte dabei minimiert werden.

Liegt Ihr Betrieb im regionaler Hotspot-Lockdown (Inzidenz in Ihrem Landkreis über 1.000 – Veröffentlichung durch das Landratsamt):
Ist der Betrieb von Sportstätten untersagt (Berufssportler ausgenommen).
In dem Fall gilt, dass Pferdebesitzer/innen oder von ihnen Beauftragte nur noch kommen dürfen, um für das Tierwohl notwendige
Verrichtungen auszüben:

  • Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
  • die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (in der Reithalle nur mit 2G)
  • Tierarzt, Hufschmied

Die Aufenthaltszeit auf Ihrem Betrieb sollte dabei minimiert werden.
Gewerbliche Freizeitaktivitäten dürfen nicht angeboten werden (weder im Freien noch drinnen).

Der Regelsatz eines Bußgeldes für Betreiber/Anbieter ist 5.000 €.

Zu Ihren Pflichten als Arbeitsgeber finden Sie akutelle Informationen beim Arbeitgeberverband für LuF in Bayern: https://www.agv-bayern.de/#1

Die Homepages https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ oder https://www.buergerbeauftragter.bayern/corona-aktuell/ oder
https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/werden immer wieder mit FAQs aktualisiert.