Reitunterricht für max. 5 Kinder unter 14 Jahren möglich. Stand 27.04.2021

Durch die Änderung der 12. BayIfSMV ist auch bei einer Inzidenz von über 100 Reitunterricht für max. 5 Kinder unter 14 Jahren möglich, dabei
muss der/die Trainer*in/Reitlehrer*in einen negativen Coronatest nicht älter als 24 Stunden (Probenahme) haben.

Folgende Regeln gelten aktuell:

  • Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
  • In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs etc. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
  • Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (Reiterstübchen bleiben geschlossen).
  • Die 200 m2 Regel für Pferd/Reiter-Paare als Mindestabstand gilt in geschlossenen Hallen weiterhin.
  • Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge oder “gewerbliche” Kutschfahrten

Reitunterricht im Freien/teiloffenen Hallen kontaktfrei ist möglich:

  1. Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz über 100: Zwei Personen aus unterschiedlichen Haushalten nur im Freien, Reitlehrer/in zählt nicht mit,
  2. Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz über 100: max. 5 Kinder unter 14 Jahren wenn Reitlehrer/in/Trainer/in negatives Testergebnis (Testzeitpunkt innerhalb der letzten 24 h)hat,
  3. Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: Reitunterricht mit weniger als 20 Kinder unter 14 Jahren im Freien oder max. 2 Haushalte insgesamt max. 5 Personen, Reitlehrer/in zählt nicht mit
  4. Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz unter 50: Reitunterricht mit max. 10 Personen oder weniger als 20 Kinder unter 14 Jahren, Reitlehrer/in zählt nicht mit.

Laut StMELF: Was gilt grundsätzlich für überdachte, an mindestens einer Seite aber vollständig offenen Sportstätte
(z.B. teil-/halboffene Reithallen)? (17.03.2021)

Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen
vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können als Anlagen “unter freiem Himmel” gleichgestellt
werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit für die Unterrichtserteilung und zur Ausübung von Reitsport zulässig.

Eine detaillierte Aufstellung und mehr Infos finden Sie hier: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

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