Neue Regeln für Pensionspferdehalter 9.12.2020

seit heute gilt die 10. BayIfSMV (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/).

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen möglich.
Triftige Gründe sind neben anderen:
Veterinärmedizinische Versorgungsleistungen
Sport und Bewegung (Reiten) an der frischen Luft (max. 2 Hausstände und max. 5 Personen)

Folgende Regeln sind für Pensionspferdebetriebe zu beachten:

  • Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
  • Empfehlung: Pro Pferd und Tag soll nur eine Person auf Ihren Betrieb kommen (Elternteile können ihre Kinder mitbringen, für die sie keine Betreuung haben).
  • In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs etc. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
  • Keine Gruppenbildungen – auch nicht im Freien.
  • Reiten bzw. das Bewegen des Pferdes/der Pferde darf nur alleine oder mit einem anderen Hausstand erfolgen, solange dabei eine Gesamtzahl von 5 Personen nicht überschritten wird.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten zur Bewegung von Tieren ist aus zwingenden Gründen des Tierwohls zulässig (zum Beispiel Reithallen/Reitplätze).
  • Die Abgrenzung zwischen “Reitsport” und “Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls”: Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden.
  • Reitunterricht ist untersagt. (Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/)
  • Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge oder touristische Kutschfahrten.
  • Medizinisch notwendige Therapien mit Pferden können stattfinden. Dabei gilt die Maskenpflicht.
  • Wie in der vergangenen “Corona-Zeit” ist es in Ordnung, dass Reitbeteiligungen Pferde versorgen, bewegen und reiten.

Aktuelle Infos für Pensionspferdehalter finden Sie unter: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Mehr Informationen erhalten Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Folgende Regeln sind ab dem 01.12.2020 für Pensionspferdebetriebe zu beachten:

  • Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
  •  Pro Pferd und Tag soll nur eine Person auf Ihren Betrieb kommen (Elternteile können ihre Kinder mitbringen, für die sie keine Betreuung haben).
  • In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs etc. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
  •  Keine Gruppenbildungen – auch nicht im Freien.
  • Reiten bzw. das Bewegen des Pferdes darf nur alleine, zu zweit oder nur mit den Angehörigen eines Hausstandes gemeinsam erfolgen.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten zur Bewegung von Tieren ist aus zwingenden Gründen des Tierwohls zulässig (zum Beispiel Reithallen/Reitplätze).
  • Die Abgrenzung zwischen “Reitsport” und “Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls”: Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden.
  • Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur außerhalb von Reithallen und Reitplätzen stattfinden. (Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/)
  •  Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge.
  • Medizinisch notwendige Therapien mit Pferden können stattfinden. Dabei gilt die Maskenpflicht.

Aktuelle Infos für Pensionspferdehalter finden Sie unter: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/
Mehr Informationen erhalten Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-lockdown-light (Scrollen zum Lockdown Light)

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