Info für Pensionspferdehalter/innen: Vereinfachungen bzgl. teil-/halboffenen Reithallen

das StMELF informiert wie folgt über die aktuellen Regelungen, bitte beachten Sie die Info zu den teil-/halboffenen Reithallen.

„Vorbehaltlich der tagesaktuell sich ändernden Regelungen gelten seit 16. Dezember 2021 folgende Vorgaben:

Wo gilt 2G plus:

Die 2G plus-Regelung gilt für die Ausübung von Pferdesport und Pferdesport-Unterricht (z.B. Reiten, Springen, Voltigieren) in geschlossenen Reithallen.
Beides ist somit nur zulässig, soweit alle Teilnehmer noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt ODER geimpft, genesen und zusätzlich negativ getestet sind (z.B. Schnelltest unter Aufsicht).
Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“, gilt nach Ablauf von 14 Tagen nach Impfung),
hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR).

Wo gilt 2G:

Für den Zugang zu Sportstätten unter freiem Himmel (z.B. Reitplätze) zur eigenen sportlichen Betätigung und für Pferdesport-Unterricht unter freiem Himmel
(z.B. auf Reitplätzen oder im Gelände) gilt die 2G-Regelung.
Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten,
können Sportstätten unter freiem Himmel gleichgestellt werden.

Ausnahmen von 2G und 2Gplus bestehen

• für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (diese benötigen ein schriftliches ärztliches Attest im Original und einen PCR-Test,
PoC-PCR-Tests oder einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, max. 48 h alt) und
• für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung von Pferdesport
(Alter bis 12 Jahre 3 Monate: In diesem Fall ist der Zugang zur Sportstätte auch ohne Impf- oder Testnachweis möglich. Die Kontrolle erfolgt über den Personalausweis und
ggf. über einen Schülerausweis bzw. eine Schulbesuchsbestätigung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Alter ab 12 Jahre 3 Monate, die regelmäßigen Testungen im Rahmen
des Schulbesuchs unterliegen, gilt, dass der Zugang zu Sportstätten zur eigenen Ausübungsportlicher Aktivitäten derzeit ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich ist.
Die Kontrolle erfolgt über den Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung oder Ähnliches. Der Zweck (eigene Aktivität) muss ggf. glaubhaft gemacht werden).

Was gilt darüber hinaus:

Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige in Pferdesportstätten mit physischem Kontakt gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz
(§ 28b Abs. 1 IfSG, ggf. in Verbindung mit§ 4 Abs. 4 der 15. BayIfSMV). Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte
von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
Weitere Hinweise zu den Bundesregelungen hierzu finden sich auf der der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz.

Die Ställe unterliegen keiner Zugangsbeschränkung nach der 15. BayIfSMV. Hiervon unberührt bleibt die von Seiten des Bundes geregelte 3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 IfSG).
Aus Gründen des Tierwohls muss die Bewegung von Pferden (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) immer gewährleistet werden. Wenn z.B. Pferdebesitzer oder Reitbeteiligungen
den 2 G Status nicht erfüllen,muss auf andere Möglichkeiten zurückgegriffen werden (z. B. Bewegung in der freien Natur oder durch eine andere Person, etc.).

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1000 sind der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten (z.B. Reithallen, Reitplätzen) untersagt. Die aus Gründen des Tierwohls
zwingend erforderliche Versorgung und Bewegung von Pferden muss weiterhin gewährleistet werden. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen zu diesem Zweck die Pferdesportanlage
auch bei einem regionalen Hotspot-Lockdown unter obigen Bedingungen nutzen.

Diese Ausnahmen zur Wahrung des Tierwohls sind auf den absolut notwendigen Zeitumfang zu beschränken.

Im Rahmen des Hausrechts kann ein Stallbetreiber auch andere ggf. striktere Regelungen für den eigenen Betrieb festlegen.”

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