Einhaltung der “Corona – Regeln” Update vom 17.11.2020

Was gilt nach der 8. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (akt. 17.11.2020)

Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur auf einem Reitplatz unter freiem Himmel stattfinden. Dabei wird der Reitlehrer als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn er an der Ausübung nicht beteiligt ist. Die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht ist ab dem 13.11.2020 untersagt.

Abgrenzung Reitsport / Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls:

Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z.B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).

Was gilt nach der 8. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (akt. 13.11.2020)

Erlaubt ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Für diese Zwecke ist die Nutzung von Reitplätzen unter freiem Himmel zulässig. Die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport ist ab dem 13.11.2020 untersagt.
Abweichend hiervon ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen zur Bewegung von Tieren aus zwingenden Gründen des Tierschutzes oder des Tierwohls zulässig.
Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z. B. Schließen des Reiterstübchens).

Was gilt nach der 8. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (02.11.2020)

Erlaubt ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Reitunterricht darf demnach einzeln oder mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand stattfinden. Für diese Zwecke ist die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zulässig.

Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z.B. Schließen des Reiterstübchens).

Folgende Regeln sind für Pensionspferdebetriebe ab heute zu beachten:

  • Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
  • Pro Pferd und Tag soll nur eine Person auf Ihren Betrieb kommen (Elternteile können ihre Kinder mitbringen, für die sie keine Betreuung haben).
  • In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
  • Keine Gruppenbildungen – auch nicht im Freien.
  • Reiten bzw. das Bewegen des Pferdes darf nur alleine, zu zweit oder nur mit den Angehörigen eines Hausstandes gemeinsam erfolgen.
  • Reitunterricht ist Sport im Lehrgangsbetrieb und darf in Form von Einzelunterricht stattfinden. Der Betreiber (der Anbieter des Reitunterrichts) hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zwischen allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu gewährleisten.  (Quelle: https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php)
  • Zuschauer an der Reithalle oder am Reitplatz sind untersagt.
  • Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge.
  • Ärztlich verordnete Therapien mit Pferden können stattfinden. Dabei gilt die Maskenpflicht.

 

Quelle

http://www.stmelf.bayern.de/coronavirus

https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

 

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