Die FN hat zahlreiche Informationen zu Förderanträgen und Programmen in den Bundesländern für Sie zusammengestellt.

Welche Hilfe bietet die Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat ein Milliarden-Schutzschild für Beschäftigte, Betriebe und Unternehmen entwickelt, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es beinhaltet die Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes, steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen und die Ausweitung bestehender Programme für Liquiditätshilfen. Dies soll Unternehmen den Zugang zu günstigen Krediten erleichtern, etwa durch die Lockerung von Kredit-Bedingungen. Mehr Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) sowie Corona-Hotlines gibt es auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.htm

 

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige
Im Gesamtpaket enthalten sind rund 50 Millionen Euro für die „Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe“. Damit können Unternehmen von bis zu fünf Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von 9.000 Euro erhalten. Kleinunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von 15.000 Euro erhalten. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, sofern es vollständig benötigt wird.

Wer ist antragsberechtigt und wo kann der Antrag gestellt werden?
Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen, einschließlich Landwirte, mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Dort, wo die Detailbestimmungen bereits veröffentlicht wurden, werden Sportvereine und -verbände als grundsätzlich antragsberechtigt bzw. förderfähig bezeichnet. Beispielhaft sind die entsprechenden Förderkriterien in Baden-Württemberg oder in Nordrhein-Westfalen. In Baden-Württemberg wird folgendes als Unternehmen bezeichnet: “…jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt”. In NRW heißt es: “Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine.”

Um hier möglichst frühzeitig die berechtigten Ansprüche deutlich zu machen, empfiehlt die FN allen Vereinen, Verbänden und selbstständigen Unternehmen (z.B. Betriebe, Trainer) unbedingt Förderanträge bei den in den Ländern zuständigen Ansprechpartner zu stellen. Zu den Antragsberechtigten müssen auch Vereine und Verbände zählen, die Beschäftigungsverhältnisse haben bzw. wirtschaftlich oder unternehmerisch tätig sind und in der Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder Liquiditätsprobleme geraten sind. Die entsprechenden Stellen finden Sie in der Übersicht zu Förderprogrammen der Bundesländer.

Welche Soforthilfeprogramme der Bundesländer gibt es?

Welche Sonderprogramme gibt es?

  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
    Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, ist am 23. März 2020 gestartet. Es steht kleinen, mittelständischen sowie Großunternehmen gemäß KMU-Definition zur Verfügung. Das Sonderprogramm wird über die Programme „KfW-Unternehmerkredit 037/047“, (ab KMU-Unternehmensgröße „Kleinbetrieb“) sowie das Programm „ERP-Gründerkredit – Universell“ umgesetzt. Durch den “KfW-Gründerkredit Universell” werden Gründer sowie Freiberufler und junge, gewerbliche mittelständische Unternehmen gefördert, die noch keine fünf Jahre bestehen.Die Förderbedingungen wurden erheblich erweitert und beinhalten so niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW. Durch eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen im KFW-Sonderprogramm soll den Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtert sein. Anträge können ab sofort über die Hausbank gestellt werden, die Auszahlungen sollen schnellstmöglich erfolgen. Weitere Informationen gibt es auf der Website der KfW: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Politische Ebene
In der Coronavirus-Krise brechen Einnahmen aus dem Schulbetrieb weg, Trainer können keinen Unterricht geben, Vereine und Betriebe stehen vor kapitalen Existenzfragen. Wir setzen uns auf politischer Ebene für die finanzielle Unterstützung der Vereine und Betriebe ein und drängen darauf, dass die Landes- und Bundesministerien im wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und sportlichen Bereich Maßnahmen ergreifen. Dafür sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen: Schildern Sie Ihre Notlage in knapper aber deutlicher Form Ihrem Kommunalpolitiker, Kreis-, Landtags- und auch Bundestagsabgeordneten aus den eigenen Regionen. Am besten in persönlichen Briefen. Die FN bittet darum, diese Briefe der Betroffenen in Kopie zu bekommen (per E-Mail an Thomas Ungruhe, tungruhe@fn-dokr.de). So können wir uns viel effektiver auf politischer Ebene für die finanzielle Unterstützung der Vereine und Betriebe einsetzen. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner für Notsituationen im Pferdesport nach Bundesländern.

Wann kann ich eine Entschädigung für Verdienstausfälle beantragen?
Um die Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen, können die zuständigen Behörden auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen treffen und zum Beispiel Personen offiziell unter Quarantäne stellen. Angestellte und selbstständig Tätige können in diesem Fall für den dadurch entstehenden Verdienstausfall eine Entschädigung beantragen. Wir haben eine Liste mit Fragen und Antworten sowie den zuständigen Behörden für eine Verdienstausfallentschädigung zusammengestellt. Wichtiger Hinweis: Eine Verdienstausfall-Entschädigung kann nur auf der Grundlage eines behördlich angeordneten „Tätigkeitsverbotes“ (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) gem. IfSG erfolgen.

Wo erhalte ich Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen?
Reitvereine, Pferdebetriebe und selbstständige Unternehmen im Bereich Pferdesport sind durch die Corona-Krise von Einnahmenausfällen betroffen, während die üblichen Ausgaben bestehen bleiben. Um die hieraus resultierenden Liquiditätsengpasse zu überbrücken, können Überbrückungskredite beantragt werden. Finanzierungsangebote gibt es für sogenannte KMU (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen), Selbständige und Freiberufler. Die Abgrenzung eines KMU ist wichtig für den Zugang zu Finanzmitteln und EU-Förderprogrammen, die speziell auf diese Unternehmen ausgerichtet sind. Die Abgrenzung erfolgt anhand von Schwellenwerten für Jahresumsatz und Bilanzsumme sowie anhand der Beschäftigtenzahl: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte), kleine Unternehmen (unter 50 Beschäftigte) und mittlere Unternehmen (unter 250 Beschäftigte).

Förderbanken/Landesförderinstitute: Jedes Bundesland verfügt über eine Förderbank bzw. ein Landesförderinstitut. Hierüber werden zumeist zinsgünstige Darlehen für Investitionen und Betriebsmittel unterstützt. Zur Beantragung ist die Vorlage eines Businessplans bei der Hausbank erforderlich. Diese stellt nach Prüfung der Unterlagen beim Landesförderinstitut den Antrag. Eine Übersicht der Förderbanken, die zu den jeweiligen Bundesländern führt, gibt es unter www.investitionsbank.info. Wir empfehlen, die entsprechende Website der Landesförderbanken regelmäßig zu besuchen, denn dort werden immer wieder aktuelle Informationen bereitgestellt.

Bürgschaftsbanken: Notwendige Liquiditätshilfen für gewerbliche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler können außerdem über Bürgschaftsbanken abgesichert werden. Zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Krise erweitern auch die Bürgschaftsbanken ihre Unterstützung von KMU. Möglich wird dies durch höhere Risikoübernahmen des Bundes und eine Erweiterung des Bürgschaftsrahmens. Die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle sollen für eine erfolgreiche Bewilligung vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken unter https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/ermoeglicher.de gestellt werden. Genauso kann eine Kontaktaufnahme durch die Hausbank sowie Berater erfolgen. Die Bewilligungsentscheidungen sollen durch verschiedene Maßnahmen beschleunigt werden. Wichtig ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht. Die direkten Ansprechpartner sind immer die Hausbanken. Links zu mehr Informationen zu den Krediten sowie Antragsformulare gibt es hier:

BADEN-WÜRTTEMBERG
Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH
Werastraße 13-17, 70182 Stuttgart
Telefon: 0711-16 45 6
E-Mail: info@buergschaftsbank.de
Internet: https://www.buergschaftsbank.de/
Antrag Baden-Württemberg herunterladen

BAYERN
Bürgschaftsbank Bayern GmbH
Max-Joseph-Straße 4, 80333 München
Telefon: 030-31 10 04-0
E-Mail: info@bb-bayern.de
Internet: https://www.bb-bayern.de/
Antrag Bayern herunterladen

BERLIN
BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH
Schillstraße 9, 10785 Berlin
Telefon: 030/311 004-0
E-Mail: info@buergschaftsbank-berlin.de
Internet: https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html
Antrag Berlin herunterladen

BRANDENBURG
Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH Schwarzschildstraße 94, 14480 Potsdam Telefon: 0331-649 63 0
E-Mail: info@BBimWeb.de
Internet: https://www.bbimweb.de/
Antrag Brandenburg herunterladen

BREMEN
Bürgschaftsbank Bremen GmbH
Am Wall 187-189, 28195 Bremen
Telefon: 0421-33 52-33
E-Mail: info@buergschaftsbank-bremen.de
Internet: http://www.buergschaftsbank-bremen.de/
Antrag Bremen herunterladen

HAMBURG
BürgschaftsGemeinschaft Hamburg GmbH
Besenbinderhof 39, 20097 Hamburg
Telefon: 040-61 17 00 0
E-Mail: bg-hamburg@bg-hamburg.de
Internet: https://www.bg-hamburg.de/
Antrag Hamburg herunterladen

HESSEN
Bürgschaftsbank Hessen GmbH
Gustav-Stresemann-Ring 9, 65189 Wiesbaden Telefon: 0611-15 07 0
E-Mail: info@bb-h.de
Internet: https://bb-h.de/
Antrag Hessen herunterladen

MECKLENBURG-VORPOMMERN
Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin
Telefon: 0385-395 55 0
E-Mail: info@bbm-v.de
Internet: https://www.buergschaftsbank-mv.de/
Antrag Mecklenburg-Vorpommern herunterladen

NIEDERSACHSEN
Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH
Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover
Telefon: 0511-337 05 0
E-Mail: info@nbb-hannover.de
Internet: https://www.nbb-hannover.de/
Antrag Niedersachsen herunterladen

NORDRHEIN-WESTFALEN
Bürgschaftsbank NRW GmbH
Hellersbergstraße 18, 41460 Neuss
Telefon: 02131-51 07 0
E-Mail: info@bb-nrw.de
Internet: https://www.bb-nrw.de/de/index.html
Antrag NRW herunterladen

RHEINLAND-PFALZ
Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH Rheinstraße 4 H, 55116 Mainz
Telefon: 06131-629 15 5
E-Mail: info@bb-rlp.de
Internet: https://www.bb-rlp.de/
Antrag Rheinland-Pfalz herunterladen

SAARLAND
Bürgschaftsbank Saarland GmbH
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken
Telefon: 0681-30 33 0
E-Mail: info@bbs-saar.de
Internet: https://www.bbs-saar.de/
Antrag Saarland herunterladen

SACHSEN
Bürgschaftsbank Sachsen GmbH
Anton-Graff-Straße 20, 01309 Dresden
Telefon: 0681-30 33 0
E-Mail: info@bbs-sachsen.de
Internet: http://www.bbs-sachsen.de/
Antrag Sachsen herunterladen

SACHSEN-ANHALT
Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH
Große Diesdorfer Straße 228, 39108 Magdeburg
Telefon: 0391-737 52 0
E-Mail: info@bb-mbg.de
Internet: https://www.bb-mbg.de/
Antrag Sachsen-Anhalt herunterladen

SCHLESWIG-HOLSTEIN
Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH
Lorentzendamm 22, 24103 Kiel
Telefon: 0431-59 38 0
E-Mail: info@bb-sh.de
Internet: https://www.bb-sh.de/home/startseite/
Antrag abrufbar unter https://www.bb-sh.de/servicedownloads/downloads/

THÜRINGEN
Bürgschaftsbank Thüringen GmbH
Bonifaciusstraße 19, 24103 Kiel
Telefon: 0361-21 35 0
E-Mail: info@bb-thueringen.de
Internet: https://bb-thueringen.de/
Antrag Thüringen herunterladen

 

Quelle

https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus

 

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