Coronavirus: Versorgung der Pferde für Vereine und Betriebe

Die FN informiert:

Die Bundesregierung hat am 16. März die Schließung aller Sportanlagen angeordnet. Am 22. März einigten sich Bund und Länder auf ein umfassendes Kontaktverbot. Damit sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Aus Sicht der FN müssen Reitunterricht, Schulbetrieb und Zusammenkünfte aller Art in Pferdesportanlagen eingestellt werden. Das zuständige Bundesministerium hält die Position der FN für nachvollziehbar und berechtigt. Jedoch sind für die Umsetzung der Vorgaben der Bundesregierung die Bundesländer, Städte und Gemeinden zuständig. Dort gibt es nach und nach unterschiedliche Regelungen und Erlässe, die von den FN-Empfehlungen abweichen. Die FN rät allen Pferdesportlern, sich die Veröffentlichungen der Regierung des eigenen Bundeslandes durchzulesen und beim Ordnungsamt der eigenen Stadt/Gemeinde nachzufragen, ob es konkrete Regelungen für den Pferdesport gibt.

Versorgung der Pferde sicherstellen

Wir alle stehen vor absolut berechtigten, aber scharfen und einschneidenden Vorgaben der Behörden und sind aufgefordert, dem Rechnung zu tragen. Vereine und Betriebe müssen dabei Maßnahmen ergreifen, die gleichzeitig die Gesundheit der Menschen UND der Pferde unter den Tierschutzvorgaben sicherstellen. Dazu gehören die Versorgung und Bewegung der Pferde sowie die Tiergesundheit – stets unter der Maßgabe, dass bestimmte Hygiene-Regeln eingehalten werden, um das Virus nicht noch weiter zu verbreiten. Die FN setzt sich auf politischer Ebene dafür ein, dass Pferdebetriebe und Reitvereine nach den untenstehenden Vorgaben auf Grundlage des Tierschutzgesetzes agieren können. Bei diesen Vorgaben geht es jetzt nicht mehr darum, ob Reitunterricht stattfinden darf oder nicht, sondern allein darum, dass die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde sichergestellt wird. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält die nachfolgende FN-Position für nachvollziehbar und berechtigt.

Die nachfolgenden Regelungen hat die FN den Behörden auf Grundlage des deutschen Tierschutzgesetzes als Vorschlag unterbreitet, um das Tierwohl sicherzustellen. Wir bemühen uns darum, eine sachgerechte Regelung für die Versorgung der Pferde zu erwirken.

Für alle Pferde auf der Reitanlage muss folgendes sichergestellt sein:

  • Pferdegerechte Fütterung
  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
  • Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Hat es Verletzungen?)
  • Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z.B. Reiten/Longieren) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung des Pferdes.Für den Fall, dass Pferde ein ausreichendes Angebot an freier Bewegung haben und der Trainings-, Ausbildungs- sowie Gesundheitszustand dies zulässt, ist ein Verzicht auf zusätzliche kontrollierte Bewegung vertretbar.
  • Notwendige tierärztliche und/oder therapeutische Versorgung
  • Dringend notwendige Versorgung durch den Schmied

Alle Menschen auf der Reitanlage müssen sich an folgende Hygiene-Regeln halten:

  • Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall/die Reitanlage nicht betreten
  • Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt zum Stall/zur Reitanlage
  • Jedweder Kontakt der Menschen untereinander muss vermieden werden, auch auf Begrüßungsrituale muss verzichtet werden
  • Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten:
    • Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen und sich entsprechend gründlich die Hände zu waschen, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug etc. angefasst werden
    • Einweghandtücher sind zu benutzen
    • Nach der Versorgung der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die Hände zu waschen, bevor der Heimweg angetreten wird
  • Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen
  • Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen unterliegen der Koordination des Betriebsleiters
  • Die Aufenthalts-/Sozialräume bleiben geschlossen

Reitschulen/Schulpferde

Durch den Ausfall des Reitunterrichts für Reitschulen muss die Bewegung der Pferde durch einen Notbewegungsplan (s. unten) sichergestellt werden. Hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen
  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Reitanlage befinden, zu minimieren
  • Die einzelnen Pferde müssen nachweislich den Reitern zugeordnet werden. Dies ist zu dokumentieren.
  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter muss die Anwesenheitszeiten dokumentieren
  • Nur Reitschüler, die eigenständig ein Pferd vorbereiten, reiten und nachher versorgen können, sind von der verantwortlichen Person des Vereins/Betriebs auf freiwilliger Basis dafür vorzusehen
  • Die fachkompetente Koordination/Zuteilung dieser „Notbewegungshelfer“ übernimmt entweder der Betriebsleiter, ein Vorstandsmitglied oder der leitende Reitlehrer
  • Die Pferdebewegung auf dem Reitplatz/in der Reitbahn bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Reitern und aufsichtführenden Personen zu vermeiden sowie ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter.)

Pensionsställe/Privatpferde

Um die Versorgung und Bewegung der Pensionspferde sicherstellen zu können, benötigt der Betriebsleiter Unterstützung durch die Besitzer bzw. Reiter. Auch hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen
  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Anlage befinden, zu minimieren
  • Die Einbestellung von Tierarzt und Schmied erfolgt nur durch die verantwortliche Person des Betriebs/Vereins
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Einstallern zu vermeiden und ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten
  • Räumliche Abstände zum Stallpersonal sind in gleicher Weise sicherzustellen
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter)

Ansonsten ist um Verständnis zu bitten, dass kein weiterer Publikumsverkehr auf der Reitanlage zuglassen werden kann. Personen, die nicht für die Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind, dürfen die Anlage nicht betreten.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält die Position der FN für nachvollziehbar und berechtigt. Jedoch müssen nun die einzelnen Bundesländer konkrete Vorgaben erlassen. In folgenden Bundesländern gibt es bereits Regelungen:

Downloads

Die nachfolgend aufgeführten Musterpläne erleichtern Ihnen die Erstellung von Notfallversorgungs- und Bewegungsplänen.

  • FN-Position: Download Notfallplan für Reitschulen und Pensionsställe
  • Der Notbewegungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich zur Bewegung der Pferde auf der Anlage befinden. Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter in Absprache mit den verantwortlichen Bewegungshelfern erstellt werden.
    Download Notbewegungsplan 20 Pferde / Download Notbewegungsplan 48 Pferde
  • Der Pferdeversorgungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich um die Versorgung der Pferde kümmern. Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter in Absprache mit den verantwortlichen Versorgern erstellt werden. Download Pferdeversorgungsplan
  • Mit Hilfe der Anwesenheitsliste können die täglichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der verantwortlichen Personen zu Pferdebewegung dokumentiert werden (pro Person ein Bogen). Damit wird die eigene Sorgfalt zur Verhinderung der weiteren Virusverbreitung gegenüber den Ordnungskräften dokumentiert. Das trägt dazu bei, Zwangsmaßnahmen zu verhindern. Download Anwesenheitsliste
  • Das Muster-Formular Zutrittsberechtigung ist für Personen vorgesehen, die in Vereinen und Betrieben für die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind. Dies sollte auf dem Vereinsbriefpapier ausgedruckt und vom Vereinsvorstand/Betriebsleiter unterzeichnet werden. Dieser bestätigt damit, wer für die notwendige Versorgung eines Pferdes auf seiner Reitanlage verantwortlich ist. Das unterzeichnete Formular ist in Kopie dem jeweiligen „Notversorger“ auszuhändigen. Die FN rät die Notversorger dringend dazu an, das Dokument stets in Verbindung mit dem Personalausweis und der Kopie des Pferdepasses mitzuführen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten. Die FN hat jedoch keine Hoheitsgewalt. Etwaigen regionalen behördlichen Anweisungen sind daher zwingend Folge zu leisten.
  • Das Muster-Formular Selbsterklärung ist für Eigentümer, Besitzer oder von diesen beauftragte Personen vorgesehen, die die notwendige Versorgung und Bewegung des Pferdes sicherstellen. Wir raten Eigentümern, Besitzern oder von diesen beauftragte Personen dringend dazu an, das Dokument stets in Verbindung mit dem Personalausweis und der Kopie des Pferdepasses mitzuführen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten. Die FN hat jedoch keine Hoheitsgewalt. Etwaigen regionalen behördlichen Anweisungen sind daher zwingend Folge zu leisten.
  • Merkblatt für durch behördliche Schließung und sonstige stark einschneidende Maßnahmen betroffene Pferdebetriebe

 

Quelle:

https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus?fbclid=IwAR11BwwBwdFQPeuXDAW0F9-s5u2oHIqkm29cerM-9-Z2DBljzZHZhKrHHzs

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