Folgende Regeln lassen sich für Ihre Betriebe davon ableiten:

In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht (FFP-2 Maske Kinder/Jugendliche von 6-16 Jahren medizinische Maske). Die Beurteilung, ob Ihr Stall oder Ihre Gebäude/-teile
geschlossene Räume sind, nehmen Sie bitte selbst vor.

In ganz Bayern gilt für Sportstätten (auch für Freizeiteinrichtungen) 2G plus:
Ihre Kunden/innen und Besucher/innen müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich
über ein negatives Testergebnis PCR (max. 48 h alt), PoC-Antigen (max. 24 h alt) oder einen Laientest unter Aufsicht (max. 24 h alt).
Ausgenommen sind Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden und
Kinder bis 6. Lebensjahr und noch nicht eingeschulte Kinder.
Sie als Betreiber sind zu einer wirksamen Zugangskontrolle in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet, die auf Ihren Betrieb kommt.
Für das Tierwohl notwendige Verrichtungen müssen trotzdem möglich sein:
Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (auch in der Reithalle) (kein Training, keine Reitstunden)
Tierarzt, Hufschmied
dürfen ausgeübt werden.
Die Aufenthaltszeit mit Personen, die 2G plus nicht erfüllen auf Ihrem Betrieb sollte dabei minimiert werden.

Es ist keine Kontaktdatenverfassung notwendig (wird erst ab 1.000 Personen notwendig).
Sie müssen ein individuelles Infektionsschutzkonzept erarbeiten, wenn regelmässig mehr als 100 Personen/Reiter/Kunden sich bei Ihnen aufhalten.

Regionaler Hotspot-Lockdown (Inzidenz in Ihrem Landkreis über 1.000 – Veröffentlichung durch das Landratsamt)
Der Betrieb von Sportstätten ist untersagt (Berufssportler ausgenommen).
In dem Fall gilt für Sie, dass Ihre Pferdebesitzer/innen oder von ihnen Beauftragte nur noch kommen dürfen, um für das Tierwohl notwendige
Verrichtungen auszüben:
Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (auch in der Reithalle) (kein Training, keine Reitstunden)
Tierarzt, Hufschmied
Die Aufenthaltszeit auf Ihrem Betrieb sollte dabei minimiert werden.

Regionaler Hotspot-Lockdown (Inzidenz in Ihrem Landkreis über 1.000 – Veröffentlichung durch das Landratsamt)
Gewerbliche Freizeitaktivitäten dürfen nicht angeboten werden (weder im Freien noch drinnen).

Der Regelsatz eines Bußgeldes für Betreiber/Anbieter ist 5.000 €.

Sind Sie selbst ungeimpft, müssen Sie sich zweimal wöchentlich testen und die Testergebnisse zwei Wochen aufbewahren.
Zu Ihren Pflichten als Arbeitsgeber finden Sie akutelle Informationen beim Arbeitgeberverband für LuF in Bayern: https://www.agv-bayern.de/#1

 

Folgende Regeln lassen sich für Ihre Betriebe von der 15. BayIfSMV ableiten:

In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht (FFP-2 Maske Kinder/Jugendliche von 6-16 Jahren medizinische Maske). Die Beurteilung, ob Ihr Stall oder Ihre Gebäude/-teile
geschlossene Räume sind, nehmen Sie bitte selbst vor.

In ganz Bayern gilt für Sportstätten drinnen und draußen (auch für Freizeiteinrichtungen/) 2G plus:
Ihre Kunden/innen und Besucher/innen müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich
über ein negatives Testergebnis PCR (max. 48 h alt), PoC-Antigen (max. 24 h alt) oder einen Laientest unter Aufsicht (max. 24 h alt).
Ausgenommen sind Ungeimpfte 12 bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden und
Kinder bis 12. Lebensjahr und drei Monaten.
Sie als Betreiber sind zu einer wirksamen Zugangskontrolle in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet, die auf Ihren Betrieb kommt.
Das bedeutet, dass Reitunterricht unter der Berücksichtigung von 2G plus möglich ist, wenn Ihr Landkreis bei einer Inzidenz unter
1.000 liegt.
Für das Tierwohl notwendige Verrichtungen müssen trotzdem möglich sein (auch wenn Einsteller/innen 2G plus nicht erfüllen), das sind zum Beispiel:

  • Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
  • die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (auch in der Reithalle) (kein Training, keine Reitstunden)
  • Tierarzt, Hufschmied

dürfen ausgeübt werden.
Die Aufenthaltszeit mit Personen, die 2G plus nicht erfüllen auf Ihrem Betrieb sollte dabei minimiert werden.

Es ist keine Kontaktdatenverfassung ist notwendig (wird erst ab 1.000 Personen notwendig).
Sie müssen ein individuelles Infektionsschutzkonzept erarbeiten, wenn regelmässig mehr als 100 Personen/Reiter/Kunden sich bei Ihnen aufhalten.

Ihr Betrieb liegt im regionaler Hotspot-Lockdown (Inzidenz in Ihrem Landkreis über 1.000 – Veröffentlichung durch das Landratsamt):
Ist der Betrieb von Sportstätten untersagt (Berufssportler ausgenommen).
In dem Fall gilt für Sie, dass Ihre Pferdebesitzer/innen oder von ihnen Beauftragte nur noch kommen dürfen, um für das Tierwohl notwendige
Verrichtungen auszüben:

  • Misten und Füttern (soweit das nicht von Ihnen als Pensionspferdehalter/in übernommen wird)
  • die zwingend notwendige Bewegung der Pferde (auch in der Reithalle) (kein Training, keine Reitstunden)
  • Tierarzt, Hufschmied

Die Aufenthaltszeit auf Ihrem Betrieb sollte dabei minimiert werden.

Ihr Betrieb liegt im regionaler Hotspot-Lockdown (Inzidenz in Ihrem Landkreis über 1.000 – Veröffentlichung durch das Landratsamt)
Gewerbliche Freizeitaktivitäten dürfen nicht angeboten werden (weder im Freien noch drinnen).

Der Regelsatz eines Bußgeldes für Betreiber/Anbieter ist 5.000 €.

Sind Sie selbst ungeimpft, müssen Sie sich zweimal wöchentlich testen und die Testergebnisse zwei Wochen aufbewahren.
Sind Sie Arbeitgeber und sind ungeimpft, müssen Sie sich täglich testen. Zu Ihren Pflichten als Arbeitsgeber finden Sie akutelle Informationen beim
Arbeitgeberverband für LuF in Bayern: https://www.agv-bayern.de/#1

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oder https://www.buergerbeauftragter.bayern/corona-aktuell/ sind jetzt aktualisiert.