Ab einer Inzidenz von über 35 gilt für Sportstätten/Freizeiteinrichtungen und damit für Ihre Kunden/innen, Reiter/innen, Reitbeteiligungen, Besucher/innen etc. die 3-G-Regel. Das bedeutet, Sie als Betreiber einer Sportstätte sind zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Nicht geimpfte oder genesene Personen (max. 6 Monate pos. PCR Test) müssen entweder einen negativen PCR Test (max. 48 h alt) oder einen negativen PoC Antigentest (max. 24 h alt) vorlegen. Als getestet gelten: Schüler/innen die regelmäßig während des Schulbesuchs getestet werden und noch nicht eingeschulte Kinder.

Für Sie und Ihr Mitarbeiter/innenteam gilt:

Nicht geimpfte oder genesene Anbieter/Betreiber/Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen an zwei verschiedenen Tagen in der Woche über einen Testnachweis verfügen.
Die Testnachweise der nicht geimpften Anbieter/Betreiber (von Ihnen selbst) sind für zwei Wochen aufzubewahren.

In Gebäuden und in geschlossenen Räumen muss eine medizinische Mund-Nasen-Maske getragen werden. Es lässt sich nicht allgemeingültig sagen, ob und welche Ställe
“geschlossene” Räume sind. Die Beurteilung, ob Ihr Stallgebäude ein “geschlossener” Raum ist, müssen Sie selbst vornehmen.

Während der Sportausübung (Reiten, Longieren, Bodenarbeit, etc.) muss die Maske nicht getragen werden
(Quelle: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zur-14-bayerischen-infektionsschutzmassnahmenverordnung).

Die Kontaktdatenerfassung entfällt für Ihre Betriebe (§ 5 14. BayIfSMV).
Das Infektionsschutzkonzept entfällt, wenn regelmässig weniger als einhundert Personen gleichzeitig auf Ihrem Betrieb sind (§ 6 Abs. 1 14. BayIfSMV)
Trotzdem finden Sie im Anhang das Rahmenkonzept für Sport.