Corona Update: seit heute gilt die 14. BayIfSMV

13.09.2021 Reithalle

Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten,
können Sportstätten unter freiem Himmel gleichgestellt werden.
Demnach würden diese unter den obigen Voraussetzungen nicht als „geschlossene Räume“ im Sinne von § 3 Abs. 1 der Vierzehnten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) angesehen werden und damit die 3-G-Regel in diesen Fällen nicht greifen.  
Die Nutzung von gänzlich geschlossenen Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 der 14. BayIfSMV der 3-G-Regel,
soweit die 7-Tage-Inzidenz über 35 liegt.
Aus Gründen des Tierwohls muss die Bewegung von Pferden (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) immer gewährleistet werden. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte
dürfen im Zweifel auch ohne geimpft, getestet oder genesen zu sein, für die zwingend notwendige Bewegung der Pferde Reithallen nutzen.

02.09.2021 Seit heute gilt die 14. BayIfSMV https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-615/,  aus der sich neue Regelungen für die Pensionspferdebetriebe ergeben:

In Gebäuden und in geschlossenen Räumen gilt für Personen über 6 Jahren die Maskenpflicht (medizinische Masken). Wir gehen davon aus, dass während des Sports auf das Tragen der Maske verzichtet werden kann.

Ab einer Inzidenz von über 35 gilt für Ihre Kunden/innen, Reiter/innen, Reitbeteiligungen, Besucher/innen etc. in geschlossenen Räumen die 3-G-Regel (die 14. BayIfSMV verlangt dies unter anderem bei: Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, etc.). Als geschlossene Räume gelten Reithallen (diesbezüglich ist eine Anfrage beim StMGP offen), Sattelkammern, Toiletten, etc..
3-G-Regel bedeutet: Zugang haben vollständig geimpfte Personen, genesene Personen (pos. PCR Test mind. 28 Tage, max. sechs Monate alt) oder Personen mit einem PCR Test (max. 48 h alt)/Schnelltest (max. 24 h alt)/Selbsttest (unter Aufsicht).
Kinder bis zum 6. Geburtstag (und noch nicht eingeschulte Kinder) sind wie getestete Personen zu behandeln, ebenso Schüler/innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden (Schülerausweis).

Zur Überprüfung der 3-G-Regeln sind die Betreiber verpflichtet.

Als Betreiber einer Sportstätte oder einer Freizeiteinrichtung sind Sie verpflichtet, ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und beachten.
Als Vorlage kann dafür das Rahmenkonzept Sport des StMGPs dienen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-502/
Ob Sie eine Kontaktdatenerfassung machen müssen, hängt davon ab, ob Sie diese in Ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept vorgesehen haben.

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