Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist Sport in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3-G Regel (geimpft, genesen oder getestet) möglich.
Dabei darf der PCR Tests max. 48 h alt, Antigentests max. 24 h alt sein. Selbsttests unter Aufsicht sind möglich.
Von der 3 G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Geburtstag und Schüler/innen, die regelmässig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (ist derzeit in Bayern aufgrund der Sommerferien nicht der Fall).

  1.  Unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet.
  2.  In Sportstätten (Reithalle, WCs, Sattelkammern, etc.) gilt die FFP2 – Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird und Zuschauer sich nicht am Sitzplatz befinden.

Die Betreiber von Sportstätten müssen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das auf Verlangen
der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Sie finden das Rahmenkonzept Sport des Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-401/

  • Eine notwendige Auflage im Rahmenhygienekonzept Sport ist die Kontaktdatenerfassung der Sporttreibenden, Besucher und des Personals. Dies kann in elektronischer Weise (Corona-App, Luca-App…) erfolgen.

Überdachte, aber an mindestens einer Seite vollständig offene Reithallen, werden mit “unter freiem Himmel” gleichgestellt (allerdings kündigt das StMGP dazu eine Aktualisierung an).

Ergänzung

Auf der Seite des Staatsministerium für Gesundheit und Sport (StMGP) finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/
Informationen zu der angepassten und seit gestern gültigen 13. BayIfSMV.
Es wird dabei klargestellt, dass Schüler/innen auch während der Schulferien von der Vorlage eines negativen Testnachweises befreit sind.