12. BayIfSMV – Reitunterricht im Freien unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ( Ergänzung 17.03.2021)

Laut StMELF: Was gilt grundsätzlich für überdachte, an mindestens einer Seite aber vollständig offenen Sportstätte
(z.B. teil-/halboffene Reithallen)? (17.03.2021)


Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen
vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können als Anlagen “unter freiem Himmel” gleichgestellt
werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit für die Unterrichtserteilung und zur Ausübung von Reitsport zulässig.

Folgende Regeln gelten aktuell:
Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs etc. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (Reiterstübchen bleiben geschlossen).
Die 200 m2 Regel für Pferd/Reiter-Paare als Mindestabstand gilt in geschlossenen Hallen weiterhin.
Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge oder “gewerbliche” Kutschfahrten.
Reitunterricht im Freien/teiloffenen Hallen kontaktfrei ist möglich:
Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz über 100: Ein Haushalt + eine weitere Person nur im Freien, Reitlehrer/in zählt nicht mit
Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: Reitunterricht mit weniger als 20 Kinder unter 14 Jahren im Freien oder max. 2 Haushalte insgesamt max. 5 Personen, Reitlehrer/in zählt nicht mit
Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz unter 50: Reitunterricht mit max. 10 Personen oder weniger als 20 Kinder unter 14 Jahren, Reitlehrer/in zählt nicht mit.
Eine detaillierte Aufstellung und mehr Infos – auch zur Reittherapie – finden Sie hier: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Die 12. BayIfSMV ist da und gilt seit Montag, 8. März 2021.
Reithallen dürfen nur für das Tierwohl notwendige Bewegen (Reiten, Bodenarbeit, Longieren) der Pferde genutzt werden, mind. 200 m² pro Pferd/Reiter-Paar.
Reitunterricht darf nur im Freien stattfinden.

Folgende Regeln gelten aktuell:

  • Mindestabstände sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden können.
  • In geschlossenen Räumen wie Sattelkammern, WCs etc. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
  • Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (Reiterstübchen bleiben geschlossen).
  • Der Betrieb und die Nutzung von Reithallen zur Bewegung von Tieren ist aus zwingenden Gründen des Tierwohls zulässig.
  • Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich nicht angeboten werden, darunter fällt bspw. der „gewerbliche“ Verleih von Ponies oder Pferden für Ausritte oder Spaziergänge oder “gewerbliche” Kutschfahrten.

Reitunterricht im Freien kontaktfrei ist möglich:

Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz über 100: Ein Haushalt + eine weitere Person nur im Freien, Reitlehrer/in zählt nicht mit
Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: Reitunterricht mit weniger als 20 Kinder unter 14 Jahren im Freien oder max. 2 Haushalte insgesamt max. 5 Personen, Reitlehrer/in zählt nicht mit
Landkreis/Kreisfreie Städte-7-Tage-Inzidenz unter 50: Reitunterricht mit max. 10 Personen oder weniger als 20 Kinder unter 14 Jahren, Reitlehrer/in zählt nicht mit.

Eine detaillierte Aufstellung finden Sie hier: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

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